Das neue Gesetz ist genauso wie die Subjektfinanzierung als solche kein Selbstweck – es ist vielmehr ein Mittel zum Zweck. Und dieser Zweck heisst Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderung. Das neue Gesetz ist damit Ausdruck einer bedarfsgerechten und inklusiven sozialpolitischen Grundhaltung.

Diese Grundhaltung wird von den Institutionen für Menschen mit Behinderung ausdrücklich geteilt. Es geht im Kern darum, den unterschiedlichen Lebensrealitäten und Bedürfnissen der Menschen mit Behinderung gerecht zu werden. Das ist auch das Anliegen der Institutionen. Sie sorgen als privatrechtlich organisierte, häufig historisch gewachsene Leistungserbringer für qualitativ hochstehende Angebote im Bereich von Wohnen, Arbeit, Bildung/Ausbildung.

Die Institutionen nehmen dabei einen gesellschaftlichen Auftrag wahr. Und weil sie diesen gesellschaftlichen Auftrag nicht nur wahr nehmen, sondern auch ernst nehmen, ist für sie völlig klar, dass verschiedene gesellschaftliche Entwicklungen wie Individualisierung, Emanzipierung, Technologisierung sich auch bei den Angeboten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung widerspiegeln müssen. Der Mensch steht im Zentrum.

Das neue Gesetz gibt den Menschen mit Behinderung ein Instrument in die Hand, mit dem sie möglichst selbstbestimmt leben können. Selbstbestimmung setzt Wahlfreiheit voraus. Und Wahlfreiheit wiederum benötigt Auswahlmöglichkeiten, Varianten und Optionen. Damit das Gesetz also seine Wirkung erzielen kann, braucht es aus unserer Sicht zwei elementare Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:

Zum einen braucht es die Befähigung der Menschen, mit diesem System umgehen zu können. Das ist ein Prozess. Die Institutionen sehen sich dabei als Partner, der sich mit seinem Fach-Know-How und seiner Erfahrung einbringen und diesen Prozess unterstützen wird. Zum anderen braucht es gute und funktionierende institutionelle und ambulante Angebote und Dienstleistungen. Dazu gehört auch eine Durchlässigkeit zwischen ambulant und stationär, weil sich je nach Lebenslage, Lebensalter und gesundheitlicher Verfassung die Bedürfnisse ändern können.

Die Institutionen haben sich an diesen Angeboten und Dienstleistungen bisher bereits sehr aktiv beteiligt und werden dies auch weiterhin tun. Damit sie dies erfolgreich tun können, brauchen sie ein Mindestmass an Planungssicherheit und Verlässlichkeit, vor allem in Bezug auf die Finanz- und Infrastrukturplanung. Sie brauchen und möchten auch unternehmerische und agogische Entwicklungsmöglichkeiten. Neuerungen und Innovationen sollen gefördert werden. Und sie wünschen sich eine Regulierung mit Augenmass und nicht ein Übermass an Bürokratie. Dabei darf nicht vergessen werden, dass Selbstbestimmung auch eine stärkere Selbstverantwortung beinhaltet und diese soll nicht durch zuviele Auflagen kompensiert werden. An diesen Kernanliegen werden die Institutionen das neue Gesetz und seine Umsetzung messen.

Das Fazit ist klar: Der Paradigmawechsel ist richtig. Der Status quo ist nicht (mehr) zukunftsorientiert. Es ist sehr erfreulich und steht dem Kanton Zürich gut an, dass er im Rahmen eines breit abgestützten und partizipativen Verfahrens ein Zürcher Modell entwickelt hat und dabei auch von den bisher gesammelten Erfahrungen aus anderen Kantonen und Staaten profitieren konnte. Ebenso klar ist aus Sicht der Institutionen auch, dass institutionelle Angebote wichtig waren, wichtig sind und wichtig bleiben werden. Das neue Gesetz ist auch ein Bekenntnis zu den Institutionen. In diesem Sinne freuen wir uns auf die Diskussionen zum neuen Gesetz.

Daniel Frei, Präsident INSOS Zürich


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